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   BFH, 16.12.2008 - VII R 15/08   

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BFH, 16.12.2008 - VII R 15/08 (https://dejure.org/2008,11668)
BFH, Entscheidung vom 16.12.2008 - VII R 15/08 (https://dejure.org/2008,11668)
BFH, Entscheidung vom 16. Dezember 2008 - VII R 15/08 (https://dejure.org/2008,11668)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Nacherhebung von Einfuhrabgaben bei widerrufener Präferenzbescheinigung; Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex; Beweiswürdigung durch Finanzgericht; Erkundigungspflicht und Gutgläubigkeit des Abgabenschuldners

  • Judicialis

    FGO § 76 Abs. 1 S. 1; ; FGO § 96 Abs. 1; ; FGO § 100 Abs. 1 S. 1; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 126 Abs. 2; ; ZK Art. 220 Abs. 2b Unterabs. 2; ; ZK Art. 220 Abs. 2b Unterabs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nacherhebung von Einfuhrabgaben durch das Hauptzollamt aufgrund unterbliebener Abgabenerhebung wegen eines Irrtums der zuständigen Behörden in Bangladesch; Erfordernis der Kenntnis der Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung durch den Einführer

  • datenbank.nwb.de

    Nacherhebung von Einfuhrabgaben bei Nichterfüllen der Präferenzvoraussetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 09.03.2006 - C-293/04

    Beemsterboer - Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Artikel 220

    Auszug aus BFH, 16.12.2008 - VII R 15/08
    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 9. März 2006 C-293/04 (Slg. 2006, I-2263, ZfZ 2006, 157) ist Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK in dieser Fassung auch auf eine Zollschuld anwendbar, die --wie im Streitfall-- vor dem Inkrafttreten der VO Nr. 2700/2000 entstanden und nacherhoben worden ist.

    Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, denn das von der Klägerin bei der Abfertigung vorgelegte, vom EPB ausgestellte Ursprungszeugnis hat sich als unrichtig erwiesen, weil der in der Bescheinigung angegebene Warenursprung nicht bestätigt werden konnte (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2006, I-2263, ZfZ 2006, 157, Rz. 35).

    Zum einen ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass das HZA insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2006, I-2263, ZfZ 2006, 157, Rz. 39).

  • FG Hessen, 14.04.2005 - 7 K 1398/04

    Erstattung von im Anschluss an die Ungültigkeitserklärung von Ursprungszeugnissen

    Auszug aus BFH, 16.12.2008 - VII R 15/08
    Das Gericht folge insoweit den in gleich gelagerten Fällen ergangenen Entscheidungen der Kommission vom 28. Oktober 2003 (REC 03/03) sowie des Hessischen FG vom 14. April 2005 7 K 1398/04 (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2005, 379), wonach davon auszugehen sei, dass die zuständigen Behörden in Bangladesh wussten oder zumindest hätten wissen müssen, dass die Waren, für welche sie Ursprungszeugnisse ausgestellt hatten, in Wahrheit nicht die Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung erfüllten.

    Schließlich weiche das FG-Urteil zum einen von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Oktober 1999 VII R 6/99 (BFHE 190, 507) ab, mit dem dieser in einem vergleichbaren, den Bangladesh-Komplex betreffenden Fall die Nacherhebung der Einfuhrabgaben für rechtmäßig gehalten habe, und zum anderen vom Urteil des Hessischen FG in ZfZ 2005, 379, das in einem Parallelverfahren der Klägerin die Erstattung der nacherhobenen Einfuhrabgaben versagt habe.

    Anders als die Revision meint, musste das FG bei seiner Würdigung auch nicht die im Verfahren vor dem Hessischen FG (Urteil in ZfZ 2005, 379) gemachte Angabe des Geschäftsführers der Klägerin, dass er das Amtsblatt nicht lese, berücksichtigen, denn es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass hierauf die Unkenntnis der Klägerin von der fehlenden Ursprungseigenschaft der Einfuhrwaren zurückzuführen ist.

  • EuG, 10.05.2001 - T-186/97

    Kaufring / Kommission

    Auszug aus BFH, 16.12.2008 - VII R 15/08
    Auf Seiten des Abgabenschuldners ist die Frage zu beantworten, ob er aufgrund seiner Berufserfahrung den Mangel hätte erkennen können, ob es sich z.B. um ein ungewöhnliches, der Handelspraxis nicht entsprechendes Einfuhrgeschäft gehandelt hat oder ob sich ihm aufgrund bestimmter Umstände Zweifel hätten aufdrängen müssen, ob die ursprungsbegründende Herstellung der Einfuhrwaren in dem betreffenden Drittland überhaupt möglich ist, und er diese Zweifel hätte klären können (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften --EuG-- vom 10. Mai 2001 T-186/97, Slg. 2001, II-1337, Rz. 296 f., ZfZ 2001, 229).

    Im Übrigen musste die Klägerin --wie das FG festgestellt hat-- hinsichtlich des Warenursprungs auch keine Zweifel haben, die Anlass gewesen wären (vgl. dazu EuG-Urteil in Slg. 2001, II-1337, Rz. 296, ZfZ 2001, 229), weitere Nachforschungen anzustellen.

  • BFH, 12.10.1999 - VII R 6/99

    Nacherhebung von Zoll beim Widerruf von Ursprungszeugnissen zur Erlangung einer

    Auszug aus BFH, 16.12.2008 - VII R 15/08
    Schließlich weiche das FG-Urteil zum einen von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Oktober 1999 VII R 6/99 (BFHE 190, 507) ab, mit dem dieser in einem vergleichbaren, den Bangladesh-Komplex betreffenden Fall die Nacherhebung der Einfuhrabgaben für rechtmäßig gehalten habe, und zum anderen vom Urteil des Hessischen FG in ZfZ 2005, 379, das in einem Parallelverfahren der Klägerin die Erstattung der nacherhobenen Einfuhrabgaben versagt habe.

    Zu Unrecht meint die Revision, dass das FG mit seinem Urteil von dem Senatsurteil in BFHE 190, 507 abweiche.

  • EuGH, 03.03.2005 - C-499/03

    Biegi Nahrungsmittel und Commonfood - Rechtsmittel - Gemeinsamer Zolltarif -

    Auszug aus BFH, 16.12.2008 - VII R 15/08
    Grundsätzlich ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH die Art des behördlichen Irrtums unter Berücksichtigung des Komplexitätsgrades der betreffenden Regelung zu der Berufserfahrung des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers im Importgeschäft in Beziehung zu setzen (EuGH-Urteil vom 3. März 2005 C-499/03 P, Slg. 2005, I-1751, ZfZ 2005, 228, m.w.N.).
  • BFH, 18.06.2001 - II B 129/00

    Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht, Nichtberücksichtigung unstreitigen

    Auszug aus BFH, 16.12.2008 - VII R 15/08
    Es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen hat (BFH-Beschluss vom 18. Juni 2001 II B 129/00, BFH/NV 2001, 1292).
  • BFH, 19.11.2002 - X B 78/01

    Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 16.12.2008 - VII R 15/08
    Daher liegt in derartigen Fällen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, dass das FG Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschluss vom 19. November 2002 X B 78/01, BFH/NV 2003, 335, m.w.N.).
  • BFH, 15.12.2009 - VII R 46/08

    Zoll: Nacherhebung der Einfuhrabgaben wegen nachträglich für ungültig erklärter

    Nach dem EuGH-Urteil in Slg. 2006, I-2263, ZfZ 2006, 157, dem sich der erkennende Senat angeschlossen hat (Senatsurteil vom 16. Dezember 2008 VII R 15/08, BFH/NV 2009, 980), ist Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK in dieser Fassung auch auf eine Zollschuld anwendbar, die - wie im Streitfall - vor dem Inkrafttreten der VO Nr. 2700/2000 entstanden ist.

    Ob die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 3 ZK vorliegen, ist aufgrund einer dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung der im Einzelfall festgestellten Tatsachen zu beantworten (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2009, 980).

  • FG Hamburg, 24.07.2017 - 4 K 162/15

    Nacherhebung von Zoll: Zum Beweiswert von OLAF-Untersuchungen - Vertrauensschutz

    Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob sie aufgrund ihrer Berufserfahrung die fehlende Ursprungseigenschaft hätte erkennen können, ob es sich etwa um ein ungewöhnliches Einfuhrgeschäft gehandelt hat oder ob sich ihr Zweifel hätten aufdrängen müssen, ob die Ursprungs begründende Herstellung im Ausfuhrland überhaupt möglich ist und ob diese Zweifel hätten ausgeräumt werden können (BFH, Urt. v. 16.12.2008, VII R 15/08, juris Rn. 19).
  • FG Hamburg, 17.05.2017 - 4 K 147/15

    Zollrecht: Nacherhebung von Antidumpingzoll Drittlandszoll auf

    Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob sie aufgrund ihrer Berufserfahrung die fehlende Ursprungseigenschaft hätte erkennen können, ob es sich etwa um ein ungewöhnliches Einfuhrgeschäft gehandelt hat oder ob sich ihr Zweifel hätten aufdrängen müssen, ob die Ursprungs begründende Herstellung im Ausfuhrland überhaupt möglich ist und ob diese Zweifel hätten ausgeräumt werden können (BFH, Urt. v. 16.12.2008, VII R 15/08, juris Rn. 19).
  • FG Hamburg, 19.04.2011 - 4 K 293/09

    Antidumpingzoll nach unzutreffender Angabe des Warenursprungs

    Aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 16. Dezember 2008 VII R 15/08) ergebe sich, dass es für die Frage, ob Vertrauensschutz gewährt werde, in Fällen wie diesem auf den Irrtum der drittländischen Behörde ankomme.
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